Das Bundesverfassungsgericht untersagt das Regierungsfernsehen
Am 28. Februar 1961 erklärt das Bundesverfassungsgericht die vom Bund gegründete Deutschland-Fernsehen GmbH für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Rundfunk ist Sache der Länder — und muss so gebaut sein, dass alle gesellschaftlichen Kräfte Einfluss haben.
Am 28. Februar 1961 entschied das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvG 1, 2/60, dass die vom Bund gegründete Deutschland-Fernsehen GmbH nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.1 Vorausgegangen war der Versuch der Bundesregierung unter Konrad Adenauer, ein zweites, vom Bund kontrolliertes Fernsehprogramm zu schaffen; im Juli 1960 gründete sie dafür die Deutschland-Fernsehen GmbH und versuchte vergeblich, die Länder daran zu beteiligen.2 Vier Länder riefen daraufhin das Gericht an.2
Ein Teil der Entscheidung betrifft die Zuständigkeit.1 Das "Post- und Fernmeldewesen" nach Artikel 73 Nr. 7 des Grundgesetzes umfasst nach dem Urteil nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik.1 Die Organisation der Veranstalter darf der Bund danach nicht regeln; die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist eine öffentliche Aufgabe und, sobald der Staat sich ihrer annimmt, eine staatliche Aufgabe im Sinne von Artikel 30.1
Aus Artikel 5 leitet das Gericht ab, dass die Veranstalter so organisiert sein müssen, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben, und dass für das Programm Leitgrundsätze gelten, die ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung sichern.1 Für den Rundfunk als Massenkommunikationsmittel neben der Presse sei die institutionelle Freiheit nicht weniger wichtig als für die Presse.2 Zusätzlich sah das Gericht in der Gründung einen Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens.1
Adenauer erklärte im Bundestag, das Kabinett halte das Urteil für falsch; dem Bund blieben Schulden von 35 Millionen D-Mark.2 An die Stelle des geplanten Bundessenders trat 1963 eine von den Ländern durch Staatsvertrag errichtete zweite öffentlich-rechtliche Anstalt, das ZDF.2 Die Entscheidung steht in der amtlichen Sammlung unter BVerfGE 12, 205.3 Zur Kompetenzordnung hält sie fest, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze seiner Verwaltungsbefugnisse bezeichnet.1
Siehe auch
- Fernsehsender Paul Nipkow beginnt in Berlin regelmäßig zu senden 1935 Die Erfahrung, aus der das Gebot der Staatsferne folgt.
- In Ludwigshafen beginnt das Privatfernsehen 1984 23 Jahre später öffnete dasselbe Gericht den Weg für private Anbieter.
- Politik Der Parlamentarische Rat verkündet das Grundgesetz 1949 Entschieden wurde anhand der Artikel 5 und 30 dieser Verfassung.
Hierher verwiesen
- Politik Der Bundestag begrenzt sich auf 630 Sitze 2023 Auch dort setzte das Bundesverfassungsgericht einem Vorhaben der Regierungsseite Grenzen.
- Der Medienstaatsvertrag löst den Rundfunkstaatsvertrag ab 2020 Die Staatsferne band den Sender — dieser Vertrag nimmt erstmals den Vermittler in die Pflicht.
- Rundfunkbeitrag 2013: Die Wohnung zählt, nicht mehr das Gerät 2013 Wieder entscheidet Karlsruhe, wie der Rundfunk gebaut sein darf; 1961 ging es um den Staat, 2018 um das Geld.
- Al Jazeera geht in Doha auf Sendung 1996 Staatsferne als Verfassungsgebot — hier finanziert ein Staatsoberhaupt den Sender.
- In Ludwigshafen beginnt das Privatfernsehen 1984 Dasselbe Gericht, das 1961 den Bundessender untersagte, setzte hier die Bedingungen.
- Mondlandung 1969 wird eines der größten Medienereignisse 1969 Die beiden deutschen Anstalten, die hier nebeneinander sendeten, gehen auf dieses Urteil zurück.
- ARD: Sechs Rundfunkanstalten schließen sich in Bremen zusammen 1950 Elf Jahre später bestätigt das Verfassungsgericht die föderale Zuständigkeit gegen den Bund.
- Fernsehsender Paul Nipkow beginnt in Berlin regelmäßig zu senden 1935 Die Erfahrung mit dem Staatsrundfunk begründete später das Gebot der Staatsferne.
- Die BBC sendet zum ersten Mal 1922 Das deutsche Gegenstück zur Frage, wem der Rundfunk gehören darf.