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Das Bundesverfassungsgericht untersagt das Regierungsfernsehen

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Am 28. Februar 1961 erklärt das Bundesverfassungsgericht die vom Bund gegründete Deutschland-Fernsehen GmbH für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Rundfunk ist Sache der Länder — und muss so gebaut sein, dass alle gesellschaftlichen Kräfte Einfluss haben.

Am 28. Februar 1961 entschied das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvG 1, 2/60, dass die vom Bund gegründete Deutschland-Fernsehen GmbH nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.1 Vorausgegangen war der Versuch der Bundesregierung unter Konrad Adenauer, ein zweites, vom Bund kontrolliertes Fernsehprogramm zu schaffen; im Juli 1960 gründete sie dafür die Deutschland-Fernsehen GmbH und versuchte vergeblich, die Länder daran zu beteiligen.2 Vier Länder riefen daraufhin das Gericht an.2

Ein Teil der Entscheidung betrifft die Zuständigkeit.1 Das "Post- und Fernmeldewesen" nach Artikel 73 Nr. 7 des Grundgesetzes umfasst nach dem Urteil nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik.1 Die Organisation der Veranstalter darf der Bund danach nicht regeln; die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist eine öffentliche Aufgabe und, sobald der Staat sich ihrer annimmt, eine staatliche Aufgabe im Sinne von Artikel 30.1

Aus Artikel 5 leitet das Gericht ab, dass die Veranstalter so organisiert sein müssen, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben, und dass für das Programm Leitgrundsätze gelten, die ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung sichern.1 Für den Rundfunk als Massenkommunikationsmittel neben der Presse sei die institutionelle Freiheit nicht weniger wichtig als für die Presse.2 Zusätzlich sah das Gericht in der Gründung einen Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens.1

Adenauer erklärte im Bundestag, das Kabinett halte das Urteil für falsch; dem Bund blieben Schulden von 35 Millionen D-Mark.2 An die Stelle des geplanten Bundessenders trat 1963 eine von den Ländern durch Staatsvertrag errichtete zweite öffentlich-rechtliche Anstalt, das ZDF.2 Die Entscheidung steht in der amtlichen Sammlung unter BVerfGE 12, 205.3 Zur Kompetenzordnung hält sie fest, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze seiner Verwaltungsbefugnisse bezeichnet.1

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