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Rundfunkbeitrag 2013: Die Wohnung zählt, nicht mehr das Gerät

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Am 1. Januar 2013 ersetzt der Rundfunkbeitrag je Wohnung die gerätebezogene Rundfunkgebühr. Anlass ist, dass Computer und Smartphones die Frage, wer ein Empfangsgerät bereithält, gegenstandslos gemacht haben.

Am 1. Januar 2013 trat der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft; mit ihm wurde die gerätebezogene durch einen geräteunabhängigen für Wohnungen und Betriebsstätten abgelöst.12 Seither gilt ein einheitlicher Beitrag je Haushalt.2 Der monatliche Grundbetrag blieb mit 17,98 Euro unverändert.5

Bis dahin war eine Grundgebühr für das Bereithalten eines Radios und eine Fernsehgebühr für ein Fernsehgerät fällig, gleich ob es genutzt wurde.1 Seit 2007 zählten auch internetfähige Rechner als „neuartige Empfangsgeräte“.1 Weil Fernsehen über das Internet inzwischen fast überall möglich war, galt die Anknüpfung an das Gerät als nicht mehr zeitgemäß; zugleich entfiel der Beauftragtendienst, der an der Wohnungstür nachgeprüft hatte.1 Wer bisher nur ein Radio oder einen Rechner angemeldet hatte, zahlte statt 5,76 Euro nun 17,98 Euro.2

Gegen die neue Abgabe klagten unter anderem ein Jurist und Unternehmen wie die Drogeriekette Rossmann.1 Der Handelsverband Deutschland ließ die Verfassungsmäßigkeit prüfen, und Kritiker hielten den Beitrag für eine Steuer, für die die Länder nicht zuständig seien.41 Rossmann klagte vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Sixt zeigte sich klagebereit.14 Das Bundesverfassungsgericht entschied am 18. Juli 2018, die Beitragspflicht sei im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar: Der Vorteil liege in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, und die Wohnung sei der Ort, an dem das typischerweise geschehe.3 Einen Beitrag und keine Steuer sah das Gericht darin.3 Mit dem Grundgesetz unvereinbar war allein, dass für eine Zweitwohnung ein weiterer Beitrag fällig wurde; die Länder mussten das bis zum 30. Juni 2020 neu regeln.3

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