Rundfunkbeitrag 2013: Die Wohnung zählt, nicht mehr das Gerät
Am 1. Januar 2013 ersetzt der Rundfunkbeitrag je Wohnung die gerätebezogene Rundfunkgebühr. Anlass ist, dass Computer und Smartphones die Frage, wer ein Empfangsgerät bereithält, gegenstandslos gemacht haben.
Am 1. Januar 2013 trat der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft; mit ihm wurde die gerätebezogene durch einen geräteunabhängigen für Wohnungen und Betriebsstätten abgelöst.1,2 Seither gilt ein einheitlicher Beitrag je Haushalt.2 Der monatliche Grundbetrag blieb mit 17,98 Euro unverändert.5
Bis dahin war eine Grundgebühr für das Bereithalten eines Radios und eine Fernsehgebühr für ein Fernsehgerät fällig, gleich ob es genutzt wurde.1 Seit 2007 zählten auch internetfähige Rechner als „neuartige Empfangsgeräte“.1 Weil Fernsehen über das Internet inzwischen fast überall möglich war, galt die Anknüpfung an das Gerät als nicht mehr zeitgemäß; zugleich entfiel der Beauftragtendienst, der an der Wohnungstür nachgeprüft hatte.1 Wer bisher nur ein Radio oder einen Rechner angemeldet hatte, zahlte statt 5,76 Euro nun 17,98 Euro.2
Gegen die neue Abgabe klagten unter anderem ein Jurist und Unternehmen wie die Drogeriekette Rossmann.1 Der Handelsverband Deutschland ließ die Verfassungsmäßigkeit prüfen, und Kritiker hielten den Beitrag für eine Steuer, für die die Länder nicht zuständig seien.4,1 Rossmann klagte vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Sixt zeigte sich klagebereit.1,4 Das Bundesverfassungsgericht entschied am 18. Juli 2018, die Beitragspflicht sei im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar: Der Vorteil liege in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, und die Wohnung sei der Ort, an dem das typischerweise geschehe.3 Einen Beitrag und keine Steuer sah das Gericht darin.3 Mit dem Grundgesetz unvereinbar war allein, dass für eine Zweitwohnung ein weiterer Beitrag fällig wurde; die Länder mussten das bis zum 30. Juni 2020 neu regeln.3
Siehe auch
- Vox-Haus: Deutscher Rundfunk beginnt 1923 ohne zahlenden Hörer 1923 Neunzig Jahre zuvor begann dieselbe Finanzierung als Gebühr für ein Gerät — mit null angemeldeten Hörern.
- Das Bundesverfassungsgericht untersagt das Regierungsfernsehen 1961 Wieder entscheidet Karlsruhe, wie der Rundfunk gebaut sein darf; 1961 ging es um den Staat, 2018 um das Geld.
- Reformstaatsvertrag: Die Länder verordnen weniger Programme 2025 Der Beitrag blieb, die Frage nach dem Umfang dessen, was er bezahlt, kam zwölf Jahre später.
- Der Medienstaatsvertrag löst den Rundfunkstaatsvertrag ab 2020 Dieselbe Begründung, eine Ebene höher: Wo das Gerät nichts mehr unterscheidet, muss die Ordnung anders anknüpfen.
Hierher verwiesen
- „200 Franken sind genug!“: Schweiz lehnt Initiative mit 61,9 % ab 2026 Deutschland stellte auf eine Abgabe je Haushalt um; in der Schweiz stand deren Höhe zur Abstimmung.
- Reformstaatsvertrag: Die Länder verordnen weniger Programme 2025 Der Beitrag, den der Vertrag unangetastet lässt, stammt in seiner heutigen Form von 2013.
- Vox-Haus: Deutscher Rundfunk beginnt 1923 ohne zahlenden Hörer 1923 Die Gebühr für das Gerät, die hier beginnt, wird neunzig Jahre später durch einen Beitrag je Wohnung ersetzt.