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Digital Services Act gilt erst für 19 Dienste, ab 2024 für alle

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Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act für jeden Vermittlungsdienst in der EU. Ein halbes Jahr zuvor galt er nur für neunzehn benannte Dienste — eine Verordnung, die von oben nach unten wirksam wird.

Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act der Europäischen Union für alle Vermittlungsdienste, unabhängig von ihrer Größe.12 Zuvor hatten die Regeln nur für eigens benannte sehr große Plattformen und Suchmaschinen gegolten: seit dem 25. August 2023 für siebzehn Plattformen und zwei Suchmaschinen, seit Dezember 2023 für drei weitere.23 Zusammen sind das die 22 Dienste, die die Europäische Kommission benannt hat.3 Als sehr groß gilt, wer im Monatsdurchschnitt mindestens 45 Millionen Nutzer in der Union erreicht.1

Was die Verordnung verlangt, betrifft vor allem Verfahren: nachvollziehbare Entscheidungen bei der Moderation von Inhalten, Auskunft darüber, wonach Empfehlungssysteme sortieren und wer Werbung bezahlt, ein Beschwerdeweg für Nutzer und besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern.1 Von den Pflichten für Online-Plattformen nimmt die Kommission Klein- und Kleinstunternehmen aus: weniger als fünfzig Beschäftigte und weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz.5 Durchgesetzt wird sie in den Mitgliedstaaten, die dafür je einen Koordinator für digitale Dienste benennen; die Höchststrafe beträgt sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.1 In Deutschland trat dafür am 14. Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft; seither nimmt die Bundesnetzagentur diese Aufgabe wahr.3

Die großen Plattformen waren zuerst an der Reihe und bekamen vier Monate Zeit, vom Tag ihrer Benennung an gerechnet; alle übrigen folgten erst danach.1 Der Unterschied zum Digital Markets Act liegt genau hier: Jener gilt nur für wenige benannte Torwächter, dieser am Ende für jeden Anbieter, unabhängig von Größe und Sitz.4

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