Filter

Russmedia: Marktplätze verantworten Daten in Nutzeranzeigen

Belegt durch 4 unabhängige Quellen

ZeitalterNeueste GeschichteNeuzeitZeitgeschichte

Zuletzt geändert am

Der EuGH entschied am 2. Dezember 2025, dass Online-Marktplätze für personenbezogene Daten in Anzeigen ihrer Nutzer verantwortlich sind. Anzeigen mit sensiblen Daten müssen sie vor der Veröffentlichung prüfen.

Am 2. Dezember 2025 verkündete der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache C-492/23, Russmedia.24 Es erging in der Großen Kammer.14 Im Jahr 2018 hatte eine unbekannte Person auf dem rumänischen Online-Marktplatz von Russmedia eine Anzeige geschaltet, die eine Frau mit ihren echten Fotos und ihrer Telefonnummer als Anbieterin sexueller Dienstleistungen darstellte.43 Russmedia entfernte die Anzeige etwa eine Stunde nach dem Hinweis der Frau; zu diesem Zeitpunkt war sie bereits auf mehrere fremde Websites kopiert worden.4 Ein rumänisches Rechtsmittelgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, wie sich Datenschutz und der Anbieter zueinander verhalten.3

Der Gerichtshof sieht den Betreiber eines Online-Marktplatzes als Verantwortlichen im Sinne der DSGVO für die personenbezogenen Daten in den Anzeigen auf seiner Plattform, auch wenn er von ihrer Rechtswidrigkeit nichts wusste.14 Plattform und Nutzer sind danach gemeinsam Verantwortliche.4 Vor der Veröffentlichung muss der Betreiber mit technischen und organisatorischen Maßnahmen Anzeigen erkennen, die sensible Daten enthalten.1 Er muss prüfen, ob der Inserent selbst die Person ist, deren sensible Daten in der Anzeige stehen.1 Ist er es nicht, muss der Betreiber die Anzeige ablehnen, es sei denn, die Person hat ausdrücklich eingewilligt oder eine andere Ausnahme der DSGVO greift.1 Außerdem muss er Sicherheitsmaßnahmen treffen, damit solche Anzeigen nicht kopiert und auf anderen Websites rechtswidrig veröffentlicht werden.1 Die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie, die im Digital Services Act fortgeführt werden, schließen eine Verantwortlichkeit nach der DSGVO nicht aus.23 Der Gerichtshof entschied damit gegen die Schlussanträge des Generalanwalts.2

Die Datenschutzbeauftragten von Hamburg und Berlin nannten das Urteil eine Weichenstellung für die Verantwortlichkeit von Hosting-Anbietern.2 Maximilian Wagner hält die Begründung zum Verhältnis von Datenschutz und Provider-Privileg für rechtsdogmatisch kaum nachvollziehbar.3 Nach Wagner und nach Greenberg Traurig müssen Plattformen Datenschutzverstöße nun vorbeugend verhindern, während sie auf andere rechtswidrige Inhalte weiter erst nach einer Meldung reagieren müssen.34

Siehe auch