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Die europäische Medienfreiheitsverordnung wird anwendbar

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Seit dem 8. August 2025 gelten die Hauptpflichten des European Media Freedom Act in allen Mitgliedstaaten. Dazu gehören Eigentumstransparenz, Schutz von Quellen und Grenzen für das Löschen von Medieninhalten durch Plattformen.

Am 8. August 2025 wurden die Hauptpflichten der europäischen Medienfreiheitsverordnung — des European Media Freedom Act — in den Mitgliedstaaten anwendbar.13 Verabschiedet hatten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung am 11. April 2024; das Parlament stimmte am 13. März zu, der Rat entschied am 26. März.4 Veröffentlicht wurde sie am 17. April 2024 im Amtsblatt und trat zwanzig Tage darauf in Kraft.4 Die Pflichten selbst kommen gestaffelt: Artikel 3 gilt seit dem 8. November 2024, eine zweite Gruppe seit dem 8. Februar 2025, eine dritte seit dem 8. Mai 2025; am 8. August 2025 folgten die Hauptpflichten, und eine letzte Stufe steht aus — Artikel 20 gilt erst ab dem 8. Mai 2027.4 Die Verordnung verlangt unter anderem, die Eigentumsverhältnisse von Medienunternehmen offenzulegen, die Vergabe staatlicher Werbung transparent zu machen und die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien zu sichern.1

Ein Teil der Regeln richtet sich nicht an Sender, sondern an digitale Plattformen: Sie dürfen Inhalte unabhängiger Medien nicht willkürlich entfernen.1 Artikel 5 betrifft die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien; zusammen mit Artikel 4 zum Quellenschutz verlangt er umfangreiche Änderungen am nationalen Recht.3 Im Europäischen Parlament begleitet eine Arbeitsgruppe die Umsetzung; geführt wird sie von der Parlamentsvizepräsidentin Sabine Verheyen.1 Nela Riehl, die dem Ausschuss für Kultur und Bildung vorsitzt, verweist auf den Rückgang der Pressefreiheit in Teilen Europas und fordert die Mitgliedstaaten zur Umsetzung auf.1

Die Europäische Journalisten-Föderation nennt das Regelwerk die erste Verordnung, die sich mit der Arbeit von Journalisten befasst.2 Weil es sich um eine Verordnung und nicht um eine Richtlinie handelt, gelten die Artikel unmittelbar, auch ohne nationales Gesetz; Journalisten können Verstöße vor nationalen und europäischen Gerichten geltend machen.2

Die Europäische Journalisten-Föderation und Reporter ohne Grenzen halten die Umsetzung für den offenen Punkt.23 Die Föderation stellt fest, dass die Anpassung des nationalen Rechts in den meisten Mitgliedstaaten zum Stichtag nicht abgeschlossen war.2 Reporter ohne Grenzen führt das auf fehlenden politischen Willen zurück und nennt Deutschland und Frankreich als Beispiele; in einigen Ländern gebe es nicht einmal Entwürfe, sondern nur Ankündigungen.3 Am 11. Dezember 2025 leitete die Kommission gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren ein, weil das Land mehrere Bestimmungen der Verordnung nicht einhalte.5

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