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Die EU-Verordnung über Kryptowerte wird vollständig anwendbar

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Seit dem 30. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1114 in vollem Umfang. Wer in der Union Dienstleistungen rund um Kryptowerte anbietet, braucht seither eine Zulassung — ein halbes Jahr zuvor galt das bereits für Stablecoins.

Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte trägt das Datum des 31. Mai 2023; das Europäische Parlament hatte sie am 20. April 2023 angenommen.12 Anwendbar wurde sie erst deutlich später und in zwei Stufen.1 Ihr Artikel 149 bestimmt, dass sie ab dem 30. Dezember 2024 gilt, abweichend davon die Titel III und IV bereits ab dem 30. Juni 2024.1 Hinter dieser Aufteilung stehen zwei verschiedene Gegenstände: Die frühere Stufe betrifft wertreferenzierte Token und E-Geld-Token, die spätere alle übrigen Kryptowerte und die Dienstleister.24 In Deutschland beaufsichtigt die BaFin die Emittenten der beiden früheren Kategorien seit dem 30. Juni 2024.4

In Kraft tritt die Verordnung nach Artikel 149 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt — rund achtzehn Monate vor dem Tag, an dem sie vollständig gilt.1 Dieselbe Vorschrift zählt in ihrem vierten Absatz mehrere Dutzend Einzelbestimmungen auf, die schon ab dem 29. Juni 2023 anzuwenden sind.1 Was in dieser Zeit zu tun war, beschreibt die ESMA: eine erhebliche Zahl von Maßnahmen der Stufen zwei und drei, zu erarbeiten vor dem Geltungsbeginn und je nach Mandat binnen zwölf bis achtzehn Monaten.3 Und auch der Stichtag selbst wirkte nicht sofort: Wer vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht Dienstleistungen erbrachte, durfte das bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist fortsetzen, längstens bis zum 1. Juli 2026.3

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