Reichstagsbrand: Tags darauf werden Grundrechte ausgesetzt
Am Abend des 27. Februar 1933 brannte der Berliner Reichstag. Schon am nächsten Tag setzte die Reichstagsbrandverordnung zentrale Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft; wer das Feuer legte, ist bis heute umstritten.
In den Abendstunden des 27. Februar 1933 stand der Berliner Reichstag in Flammen; im Plenarsaal barsten die Glasscheiben der Kuppel.1,5 Noch in der Tatnacht nahm die Polizei im Gebäude den Niederländer Marinus van der Lubbe fest, einen bekennenden Anarchisten und Anhänger eines Rätesystems; er gestand sofort.3,1 Die Regierung aus Nationalsozialisten und Deutschnationalen beschuldigte dennoch die Kommunisten, obwohl der Ursprung des Feuers bis heute ungeklärt ist.5
Am Tag nach dem Brand unterschrieb Reichspräsident Hindenburg die „zum Schutz von Volk und Staat“, gestützt auf Artikel 48 der Reichsverfassung und begründet mit der „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“.1,4 Sie setzte die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Weimarer Verfassung „bis auf weiteres“ außer Kraft, darunter die Freiheit der Person sowie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit.4,1 Die Verordnung erlaubte, politische Gegner ohne konkrete Anklage festzunehmen, Organisationen aufzulösen und Veröffentlichungen zu unterdrücken.5 Sofort begannen Massenverhaftungen, vor allem kommunistischer Funktionäre und Reichstagsabgeordneter.1,3 Die Verordnung war die formaljuristische Grundlage der „“, mit der sich die Gestapo einen Raum staatlicher Willkür außerhalb jeder rechtsstaatlichen Bindung schuf; Ende Juli 1933 saßen mehr als 26.000 Menschen in Schutzhaft.6 Der damit geschaffene Ausnahmezustand wurde bis 1945 nicht aufgehoben.1,5
Im Reichstagsbrandprozess vom 21. September bis zum 23. Dezember 1933 standen neben van der Lubbe der Vorsitzende der KPD-Reichstagsfraktion Ernst Torgler und die bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitroff, Blagoj Popoff und Wassil Taneff vor dem Reichsgericht.2 Die Mitangeklagten wurden mangels Beweisen freigesprochen; van der Lubbe wurde zum Tode verurteilt und am 10. Januar 1934 hingerichtet.1,2 Im Dezember 2007 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass das Urteil gegen ihn aufgehoben ist.3,2
Wer den Brand gelegt hat, ist bis heute umstritten.3,5 Nach dem Krieg setzte sich zunächst die Ansicht durch, die Nationalsozialisten hätten den Brand selbst gelegt und van der Lubbe vorgeschoben;1 Fritz Tobias und Hans Mommsen prägten dagegen die These, das Feuer sei den Nationalsozialisten zwar gelegen gekommen, sie hätten aber mit Planung und Hergang nichts zu tun gehabt.3 Zweifel an dieser Einzeltäter-These richten sich vor allem darauf, dass der sehbehinderte van der Lubbe in kurzer Zeit an vielen Stellen Feuer gelegt haben soll.3
Siehe auch
- Der Parlamentarische Rat verkündet das Grundgesetz 1949 Sechzehn Jahre später eine Verfassung, deren Grundrechte keine Verordnung mehr aussetzen kann.
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: niemand stimmt dagegen 1948 Nach Jahren entzogener Rechte erklären die Vereinten Nationen Rechte, die über jedem Staat stehen sollen.
Hierher verwiesen
- Novemberpogrome 1938: Synagogen brennen im ganzen Deutschen Reich 1938 Fünf Jahre zuvor begann der Ausnahmezustand, unter dem das Regime Menschen ohne Anklage in Lager sperrte.
- Berufsbeamtengesetz: Jüdische Beamte müssen 1933 in den Ruhestand 1933 Sechs Wochen zuvor hatte die Reichstagsbrandverordnung die Grundrechte außer Kraft gesetzt.