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Berufsbeamtengesetz: Jüdische Beamte müssen 1933 in den Ruhestand

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Am 7. April 1933 verabschiedete die Reichsregierung das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. Sein „Arierparagraph“ schickte Beamte „nicht arischer Abstammung“ in den Ruhestand; Ausnahmen galten vorerst für Frontkämpfer.

Am 7. April 1933, zwei Monate nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten, verabschiedete die Reichsregierung das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“.12 Paragraph 3, der sogenannte „“, sah vor, Beamte „nicht arischer Abstammung“ in den Ruhestand zu versetzen;4 Ehrenbeamte waren aus dem Amt zu entfernen.3 Ein weiterer Paragraph erlaubte, Beamte zu entlassen, deren bisherige politische Tätigkeit keine Gewähr für ihren unbedingten Einsatz für den nationalen Staat bot.2 So wurden politisch Unerwünschte, vor allem Kommunisten und Sozialdemokraten, und Menschen jüdischer Abstammung schrittweise aus dem Staatsdienst entfernt.4

Ausgenommen waren Beamte, die schon am 1. August 1914 im Dienst gestanden, im Weltkrieg an der Front gekämpft oder einen Vater oder Sohn im Krieg verloren hatten.31 Auf diesen Ausnahmen hatte Reichspräsident Paul von Hindenburg bestanden.2 Als „nichtarisch“ galt, wer einen jüdischen Eltern- oder Großelternteil hatte.1 Wann die Ausnahmen endeten, geben die Quellen unterschiedlich an: nach dem Tod Hindenburgs im August 19342 oder mit den Nürnberger Gesetzen im September 1935.1 Endgültig versetzte die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom November 1935 alle jüdischen Beamten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand.7

Im preußischen Justizressort wurden von 6.560 Richtern, Staatsanwälten und Beamten 420 entfernt, 128 von ihnen als Juden und 100 als politisch unzuverlässig.2 Die große Mehrheit der Beamten behielt ihre Stelle.2 Im Frühjahr 1933 trafen weitere Verordnungen und Gesetze auch Ärzte und Rechtsanwälte.5 Jüdische Ärzte an Kliniken, Hochschulen und in Gesundheitsämtern fielen bereits unter das Gesetz selbst.6 Durchführungsverordnungen, Änderungsgesetze und 1935 die Nürnberger Gesetze weiteten die Diskriminierung von den öffentlichen Ämtern auf alle aus, die das Regime zu „Nichtariern“ erklärt hatte.4

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