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Reinheitsgebot: Bayern erlaubt 1516 nur Gerste, Hopfen und Wasser

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Im April 1516 beschlossen die bayerischen Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. in Ingolstadt eine Landesordnung, die neben Bierpreisen auch die Zutaten festlegte. Erlaubt waren Gerste, Hopfen und Wasser. Der Name „Reinheitsgebot“ entstand erst im 20. Jahrhundert.

Im April 1516 einigten sich die gemeinsam regierenden Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. auf dem Landtag in Ingolstadt mit den Landständen von Nieder- und Oberbayern auf eine umfassende .12 Darin bestimmten sie, dass zu keinem Bier mehr Stoffe als Gerste, Hopfen und Wasser verwendet werden dürfen.14 Hefe ist nicht genannt, weil ihre Wirkung bei der Gärung noch unbekannt war.4 Die Landesordnung ist auf den 24. April 1516 datiert, wurde aber erst im Juli abschließend beraten und danach gedruckt.1 Der Deutsche Brauer-Bund nennt als Datum den 23. April.3 Das Ingolstädter Stadtgeschichtslexikon erklärt die Abweichung mit dem Georgstag: Im Erzbistum Mainz, zu dem Ingolstadt gehörte, fiel er auf den 23. April, die Münchner Kanzlei rechnete nach dem Erzbistum Salzburg mit dem 24.2

Die Bestimmung über die Zutaten folgt in der Ordnung erst auf Höchstpreise für Bier: einen Münchner Pfennig je Maß für das Winterbier und zwei Pfennige für das Sommerbier.1 Weizen und Roggen sollten den Bäckern vorbehalten bleiben.14 Der Brauer-Bund nennt drei Schutzziele: bezahlbares Bier, Brotgetreide für die Versorgung und den Ausschluss minderwertiger oder giftiger Zusätze.3 Als direkte altbayerische Vorbilder gelten Verordnungen für München von 1487 und für Bayern-Landshut von 1493.1 Den Begriff „Reinheitsgebot“ gibt es erst seit dem 20. Jahrhundert;2 nach bavarikon prägte ihn 1918 der Bayerische Landtag.4

Für das ganze Reich wurde das Reinheitsgebot 1906 im Biersteuergesetz verankert.13 Am 12. März 1987 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Bundesrepublik gegen den EWG-Vertrag verstieß, weil sie Biere aus anderen Mitgliedstaaten vom Markt ausschloss, die nicht den Vorschriften des Biersteuergesetzes entsprachen.51 Dessen Artikel 9 erlaubte für untergäriges Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser.5

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