Die Goldene Bulle legt fest, wer den König wählt
Auf zwei Hoftagen in Nürnberg und Metz lässt Kaiser Karl IV. 1356 ein Gesetzeswerk verkünden, das die Königswahl regelt: Sieben Kurfürsten wählen, eine Mehrheit genügt, der Papst wirkt nicht mit. Es gilt bis 1806.
Kaiser Karl IV. ließ im Januar 1356 auf einem Hoftag in Nürnberg und am Weihnachtstag desselben Jahres in Metz ein umfassendes Gesetzeswerk verkünden.3 Die ersten 23 Kapitel wurden in Nürnberg erlassen, die Kapitel 24 bis 31 in Metz.2 Ihren Namen erhielt die Sammlung von den goldenen Siegeln, die sechs der sieben Ausfertigungen trugen.1
Die Goldene Bulle regelte die Königswahl, legte Zahl und Rechte der fest und schloss päpstliche Mitwirkungsansprüche endgültig aus.1 Wahlberechtigt waren sieben Kurfürsten, alle aus dem Hochadel.2 Die Wahl musste nicht mehr einstimmig ausfallen, eine Mehrheit genügte.2 Für dieses Prinzip griff die Bulle auf das Kirchenrecht zurück.1 Frankfurt bestimmte sie zum Ort der Wahl, Aachen zum Ort der Krönung, und den ersten Hoftag hatte der neu gewählte König in Nürnberg zu halten.1
Die Goldene Bulle blieb bis zum Ende des Alten Reichs 1806 in Geltung.1,2 Alle sieben Originale sind erhalten.2 2013 wurden die sieben Ausfertigungen in das Weltdokumentenerbe der UNESCO aufgenommen.3
Das Historische Lexikon Bayerns datiert die Hoftage auf 1355/1356 und 1356/1357,1 die Deutsche UNESCO-Kommission und die Monumenta Germaniae Historica setzen beide Teile in das Jahr 1356.2,3 Das widerspricht sich nicht: Die Hoftage reichten über den Jahreswechsel, der Metzer dauerte vom 17. November 1356 bis zum 7. Januar 1357.4 Verkündet wurden die beiden Teile im Januar und am 25. Dezember 1356;3,4 das Historische Lexikon Bayerns nennt für den Nürnberger Teil eine Beschlussvorlage vom 10. Januar.1
Siehe auch
- König Johann besiegelt die Magna Carta 1215 Dort binden die Barone den König an eine Urkunde, hier binden die Kurfürsten schon seine Wahl.
- Nihil novi: Polens König darf nicht mehr allein Gesetze erlassen 1505 Auch in Polen legt ein Adelsgremium schriftlich fest, was der König nicht allein entscheidet.
- Konflikte Ewiger Landfriede: Das Reich verbietet die Fehde ohne Frist 1495 Ein späteres Reichsgesetz für dasselbe Reich, diesmal gegen die Fehde.
Hierher verwiesen
- Konflikte Ewiger Landfriede: Das Reich verbietet die Fehde ohne Frist 1495 Schon die Goldene Bulle hatte die unrechte Fehde verboten, 139 Jahre bevor der Landfriede sie ganz untersagte.
- Konflikte Egerer Landfriede verbietet 1389 alle Städtebünde 1389 Das Reichsgesetz, das Städtebünde schon 1356 als Verschwörungen verwarf.
- Konflikte Der Mainzer Landfriede stellt vor die Fehde das Gericht 1235 Zwischen Mainz und Worms verbietet die Goldene Bulle die unrechte Fehde.
- Wormser Konkordat: Kaiser und Papst teilen die Bischofseinsetzung 1122 Gut zwei Jahrhunderte später wählen die Kurfürsten den König, ohne dass der Papst mitwirkt.