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Der Mainzer Landfriede stellt vor die Fehde das Gericht

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ZeitalterMittelalter

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Im August 1235 erlässt Kaiser Friedrich II. in Mainz einen Landfrieden, erstmals auch auf Deutsch und ohne Frist. Die Fehde bleibt erlaubt, aber erst, wenn eine Klage vor Gericht nichts erbracht hat.

Auf einem Hoftag in Mainz erließ Kaiser Friedrich II. im August 1235 einen Reichslandfrieden.13 Wikipedia und das Geschichtsmagazin DAMALS nennen als Tag den 15. August.14 Der lateinische Text selbst nennt nur den Monat, und die Quellensammlung von Karl Zeumer datiert ihn auf den 15. bis 21. August.3 Er war die erste Kaiserurkunde, die nicht nur lateinisch, sondern auch mittelhochdeutsch abgefasst wurde.14 Anders als die vor ihm galt er nicht für eine bestimmte Zahl von Jahren, sondern unbefristet.14

Ein weltliches Gegenstück zum kirchlichen hatten zuvor schon Herrschaftsträger in Schwaben und Bayern und 1103 der König geschaffen.2 Seit 1186 war eine mit einem Fehdebrief anzukündigen.1 Der Mainzer Landfriede knüpfte sie nun an ein vorheriges richterliches Urteil.24 Im deutschen Text heißt es, wer geschädigt werde, solle sich nicht selbst rächen, sondern zuerst bei seinem Richter klagen und die Klage zu Ende führen; ausgenommen war die Notwehr.3 Erst wenn ihm dort nicht zu seinem Recht verholfen wurde, durfte er dem Gegner die Fehde ansagen, und zwar bei Tag; danach galten drei Tage Frieden.3

Nach sizilischem Vorbild führte Friedrich II. einen ständigen Hofrichter ein.41 An den Mainzer Landfrieden knüpften die Könige seit Rudolf von Habsburg an; am Ende dieser Reihe stand der Landfriede Ludwigs IV. von 1323.2 Nach Wikipedia zählte er bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches zu dessen Grundgesetzen.1 Das Fehderecht schränkte er erheblich ein; abgeschafft wurde es erst 260 Jahre später durch den Ewigen Landfrieden von 1495.1

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