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Ein Haftbefehl gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt

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Am 17. März 2023 erlässt der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Wladimir Putin und Maria Lwowa-Belowa wegen der Deportation ukrainischer Kinder. Russland ist kein Vertragsstaat — zuständig ist das Gericht trotzdem.

Am 17. März 2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag zwei Haftbefehle zur Lage in der Ukraine: gegen Wladimir Putin, Präsident der Russischen Föderation, und gegen Maria Lwowa-Belowa, Beauftragte des russischen Präsidenten für Kinderrechte.23 Der Präsident des Gerichtshofs, Piotr Hofmański, gab sie am selben Tag öffentlich bekannt.3 Der Vorwurf lautet auf Kriegsverbrechen der Deportation von Kindern.3

Rechtlich stützen sich die Haftbefehle auf die Artikel 8(2)(a)(vii) und 8(2)(b)(viii) des Römischen Statuts — unrechtmäßige Deportation und Verbringung von Zivilpersonen, hier Kindern, aus Gebieten unter russischer Kontrolle seit Februar 2022.2 Dass der Gerichtshof überhaupt zuständig ist, obwohl Russland seine Unterschrift unter das Statut 2016 zurückgezogen hat, beruht auf der Ukraine: Sie hat die Zuständigkeit 2014 und 2015 nach Artikel 12(3) anerkannt, der auch Nichtvertragsstaaten diesen Schritt erlaubt.12

Die zweite Frage ist die der Immunität.1 Artikel 27 des Statuts schließt aus, dass die amtliche Eigenschaft eines Staatsoberhaupts vor Strafverfolgung schützt;2 der Gerichtshof knüpft damit an seine eigene Rechtsprechung zum sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir an.1 Nach der Entscheidung im Fall al-Baschir gibt es weder Staatenpraxis noch Rechtsüberzeugung, die eine Immunität vor internationalen Gerichten stützen würde.1 Offen bleibt die Vollstreckung: Der Gerichtshof ist darauf angewiesen, dass ein Vertragsstaat festnimmt, was diplomatische, politische, wirtschaftliche und womöglich militärische Folgen hätte.1

Anderthalb Jahre später wurde diese Frage gestellt.5 Am 3. September 2024 reiste Putin in die Mongolei, den ersten Vertragsstaat des Römischen Statuts, den er seit dem Haftbefehl besuchte; festgenommen wurde er nicht.5 Am 24. Oktober 2024 stellte die Vorverfahrenskammer II einstimmig fest, dass die Mongolei ihre Pflichten aus dem Statut verletzt hatte, und verwies die Sache an die Versammlung der Vertragsstaaten.4 Die Kammer ließ dabei ausdrücklich offen, ob Staatsoberhäupter nach Völkergewohnheitsrecht vor einem internationalen Gericht Immunität genießen, und stützte sich auf die Pflichten aus dem Statut.4

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