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Die Haager Landkriegsordnung begrenzt die Mittel des Krieges

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Am 18. Oktober 1907 nimmt die zweite Haager Friedenskonferenz das Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs an. Sein Kernsatz ist eine Schranke: Das Recht der Kriegführenden, den Gegner zu schädigen, ist nicht unbegrenzt.

Am 18. Oktober 1907 nahm die zweite Haager Friedenskonferenz das "Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs" an;14 in Kraft trat es am 26. Januar 1910.1 An der Konferenz, die das Abkommen beschloss, nahmen 44 Staaten teil4, darunter Deutschland, die Vereinigten Staaten, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan und Russland.2 Es baute auf dem Abkommen der ersten Konferenz von 1899 auf.3

Artikel 22 der angehängten Ordnung: Das Recht der Kriegführenden, sich der Mittel zur Schädigung des Feindes zu bedienen, ist nicht unbegrenzt.1 Artikel 23 nennt, was besonders verboten ist — darunter Gift, meuchlerische Tötung, der Angriff auf einen Gegner, der sich ergeben hat, die Erklärung, es werde kein Pardon gegeben, Waffen, die überflüssige Leiden verursachen, und der Missbrauch der Parlamentärflagge.1

Geregelt sind außerdem der Status von Kriegsgefangenen und das Verhalten in besetztem Gebiet.1 Gefangene sind menschlich zu behandeln und behalten ihr persönliches Eigentum außer Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.2 Artikel 46 schützt Leben, Privateigentum und religiöse Überzeugungen; Artikel 47 verbietet die Plünderung ausdrücklich.1

Dazu kommt ein Satz der Präambel: Für Fälle, die die Ordnung nicht regelt, bleiben Bevölkerung und Kriegführende unter dem Schutz der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus den Gebräuchen gesitteter Völker, den Gesetzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.1 Zusammen mit den Genfer Abkommen bildet die Haager Landkriegsordnung seither eine der tragenden Säulen des humanitären Völkerrechts.3

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