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Augsburger Religionsfriede: Landesherr bestimmt das Bekenntnis

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Am 25. September 1555 legen Kaiser und Reichsstände den konfessionellen Streit im Reich rechtlich bei. Die Entscheidung über das Bekenntnis übertragen sie dem Landesherrn und binden die Untertanen daran.

Am 25. September 1555 schlossen Ferdinand I. — in Vertretung seines Bruders, Kaiser Karls V. — und die Reichsstände auf dem Augsburger Reichstag einen Frieden, der den konfessionellen Streit im Heiligen Römischen Reich rechtlich beilegte.12 Der Grundsatz, der später als cuius regio, eius religio zusammengefasst wurde, übertrug die Entscheidung über das Bekenntnis dem Landesherrn und band die Untertanen daran.12

Anerkannt wurden nur zwei Bekenntnisse: das katholische und das der Augsburger Konfession, also das lutherische.12 Die Täufer waren ausdrücklich ausgeschlossen; ob sich Reformierte auf den Frieden berufen konnten, blieb ungeklärt.23 Wer dem Bekenntnis seines Landesherrn nicht folgen wollte, durfte auswandern und sein Eigentum verkaufen — das ius emigrandi.12 Der geistliche Vorbehalt verlangte zudem, dass ein katholischer Kirchenfürst, der zum Protestantismus übertrat, Amt und Besitz an einen katholischen Nachfolger abgeben musste.2 Diese Klausel setzte Ferdinand allein durch — die protestantischen Stände stimmten ihr nicht zu.3

Der Friede war die erste dauerhafte, reichsweite Rechtsgrundlage für das Nebeneinander von Katholiken und Lutheranern.2 Er hielt mehr als fünfzig Jahre und verhinderte in dieser Zeit größere innere Konflikte im Reich.1 Gerechnet bis zum Beginn des Dreißigjährigen Krieges 1618 sind es reichlich sechs Jahrzehnte.2 Seine Sonder- und Ausnahmeregelungen vergrößerten das Konfliktpotenzial, das 1618 in den Dreißigjährigen Krieg mündete.2

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