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Das WTO-Abkommen über Fischereisubventionen tritt in Kraft

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Am 15. September 2025 trat das WTO-Abkommen über Fischereisubventionen in Kraft, nachdem zwei Drittel der Mitglieder es angenommen hatten. Es verbietet Subventionen für illegale Fischerei, für die Befischung überfischter Bestände und für ungeregelte Hochseegebiete.

Am 15. September 2025 trat das Abkommen der Welthandelsorganisation über Fischereisubventionen in Kraft.12 Vorausgesetzt war die Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder; erforderlich waren dafür 111 .2 Die letzten vier, mit denen die Schwelle überschritten wurde, kamen von Tonga, Brasilien, Kenia und Vietnam.3 Beschlossen worden war der Text auf der zwölften Ministerkonferenz; das zugehörige Protokoll trägt das Datum des 17. Juni 2022.1

Das Abkommen verbietet drei Arten von Subventionen: für Schiffe und Betreiber, die illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischerei betreiben, für die Befischung überfischter Bestände, solange kein Bewirtschaftungsprogramm zum Wiederaufbau läuft, und für Fischerei außerhalb der Zuständigkeit eines Küstenstaats oder einer regionalen Fischereiorganisation.14 Für Gebiete, deren Bestand nicht bekannt ist, verlangt der Text Zurückhaltung statt eines Verbots.1 Ein freiwilliger Fonds soll Entwicklungsländer bei der Umsetzung unterstützen; er wird nicht aus dem regulären Haushalt der Organisation finanziert.1

Verhandelt worden war darüber rund zwei Jahrzehnte.2 Was jetzt gilt, ist zudem befristet: Artikel 12 setzt den Mitgliedern vier Jahre, um umfassendere Regeln zu beschließen — sonst tritt das Abkommen wieder außer Kraft.4 Diese umfassenderen Regeln sollen jene Subventionen erfassen, die die Fangkapazität erhöhen.2 Von den acht pazifischen WTO-Mitgliedern hatten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vier angenommen — Australien, Fidschi, Neuseeland und Tonga —, die übrigen vier arbeiteten auf die Ministerkonferenz im März 2026 hin.3

Diese Konferenz hat inzwischen stattgefunden.5 Bei ihrer Eröffnung am 26. März 2026 in Yaoundé hinterlegten Paraguay, Samoa sowie St. Vincent und die Grenadinen ihre Urkunden; damit lagen 119 vor.5 Die umfassenderen Regeln beschloss sie nicht: Die Minister vereinbarten, die Verhandlungen fortzusetzen und der fünfzehnten Ministerkonferenz Empfehlungen vorzulegen.6 Die Frist aus Artikel 12 läuft davon unberührt weiter.14

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