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Friedrich Wilhelm I. verordnet 1717 die Schulpflicht, doch sie gilt nur auf den königlichen Gütern

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1717 verpflichtete Friedrich Wilhelm I. die Eltern in Preußen, ihre Kinder von fünf bis zwölf Jahren zur Schule zu schicken. Das Edikt galt nur auf den königlichen Domänen und scheiterte an fehlenden Schulen und Lehrern; erst 1763 folgte eine Regelung für ganz Preußen.

1717 verordnete der preußische König Friedrich Wilhelm I. die allgemeine Schulpflicht.12 Datiert ist das Edikt auf den 28. September 1717;235 die rbb-Preußen-Chronik nennt den 28. Oktober.1 Eltern sollten ihre Kinder von fünf bis zwölf Jahren zur Schule schicken, Jungen wie Mädchen.23 Wo es Schulen gab, galt das im Winter täglich und im Sommer ein- oder zweimal in der Woche; wer sich widersetzte, dem drohte eine Strafe.2 Das Schulgeld betrug zwei Dreier in der Woche, und wo die Eltern es nicht aufbringen konnten, sollte es aus dem Almosen des Ortes bezahlt werden.1

Das Edikt galt allerdings nur für die königlichen ; den adligen Gutsbesitzern konnte der König ein ähnliches Vorgehen nur nahelegen.13 Es fehlten ausreichend Schulgebäude und ausgebildete Lehrkräfte, und so blieb das Edikt zunächst ohne die erhoffte Wirkung.2 Nach der Preußen-Chronik gab es am Ende seiner Regierung, 1740, statt der 320 Dorfschulen von 1717 schon 1480.1 Preußen war nicht der erste Staat mit einer solchen Regel: Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken hatte 1592 die Schulpflicht für Mädchen und Jungen eingeführt.3

Friedrich II. unternahm mit dem General-Land-Schul-Reglement, datiert Berlin, den 12. August 1763, einen neuen Anlauf.43 Es verlangte, alle Kinder spätestens vom fünften Lebensjahr an zur Schule zu schicken und dort bis ins dreizehnte und vierzehnte Jahr zu halten.4 Nach dem Deutschen Schulportal war die Schulpflicht damit erst an einen festen Lehrplan und ausgebildete Lehrer gebunden.2 Durchgreifenden Erfolg hatte nach der KNA auch dieser Versuch nicht.3 Das Allgemeine Landrecht von 1794 fasste den Anspruch schließlich in die Formel: „Die Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates.“3

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