Rechtsanspruch auf Ganztag gilt seit August 2026 für Erstklässler
Seit dem 1. August 2026 haben Kinder der ersten Klasse in Deutschland einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung. Bis 2029/30 wächst er auf die Klassen eins bis vier.
Seit dem 1. August 2026 haben Kinder der ersten Klassenstufe in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.1 Das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs regelt ihn so: Wer im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klasse besucht, hat vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.2 Der Anspruch umfasst an Werktagen acht Stunden täglich.2 Durch Unterricht und die Angebote einer Ganztagsgrundschule gilt er als erfüllt, und in den Schulferien darf das Landesrecht eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen.2 In den folgenden Jahren kommt jeweils eine Klassenstufe hinzu, sodass der Anspruch ab dem Schuljahr 2029/2030 für die Klassen eins bis vier gilt.1
Der Bundestag stimmte dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum Ganztagsförderungsgesetz am 7. September 2021 zu.3 Der Bundesrat folgte am 10. September 2021.4 Gestritten wurde vor allem über das Geld: Die Investitionskosten bezifferten die Länder auf 7,5 Milliarden Euro.3 Für die Betriebskosten, nach dem Bericht des Bundestags im Endausbau jährlich 4,5 Milliarden Euro, hatte der Bundesrat eine hälftige Beteiligung des Bundes verlangt.3 An den Investitionen beteiligt sich der Bund nun mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro, an den Betriebskosten ab 2026 mit Mitteln, die bis 2030 auf bis zu 1,3 Milliarden Euro jährlich wachsen.1
Im Schuljahr 2023/24 wurden rund 1,9 Millionen Kinder im Grundschulalter ganztägig betreut, 57 Prozent.1 Für die erste Klasse fehlten nach dem Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand je nach Entwicklung der Nachfrage rund 30.000 bis 65.000 Plätze.5 Bis zum Schuljahr 2029/30 müssen die Länder demnach zwischen 190.000 und 339.000 Plätze zusätzlich schaffen.5 Das Ministerium nennt für denselben Zeitraum im Mittel etwa 264.000.1 Die Länder gingen nach dem Bericht davon aus, zum Beginn des Rechtsanspruchs im Schuljahr 2026/27 ein „(eher) bedarfsdeckendes Angebot“ vorhalten zu können.5
Siehe auch
- Friedrich Wilhelm I. verordnet 1717 die Schulpflicht, doch sie gilt nur auf den königlichen Gütern 1717 1717 verpflichtete der Staat die Eltern; 2026 gibt er den Kindern einen Anspruch auf Förderung.