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Das Bundesverfassungsgericht erklärt den Berliner Mietendeckel für nichtig

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Mit Beschluss vom 25. März 2021, veröffentlicht am 15. April, erklärte das Bundesverfassungsgericht das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung für nichtig. Das Land sei nicht zuständig, weil der Bund das Mietpreisrecht im BGB abschließend geregelt habe.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 25. März 2021 das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.12 Bekannt gemacht wurde die Entscheidung mit einer Pressemitteilung vom 15. April 2021.1 Das Verfahren hatten unter anderem 284 Abgeordnete der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP angestrengt.1 Die Entscheidung des Zweiten Senats fiel einstimmig;3 die Begründung trugen nach Legal Tribune Online sieben von acht Richterinnen und Richtern.4

Das Gesetz war, bis auf eine Vorschrift, am 23. Februar 2020 in Kraft getreten.1 Es sah einen Mietenstopp vor, der Mieten über der am Stichtag 18. Juni 2019 wirksam vereinbarten Miete verbot.1 Betroffen waren rund 1,5 Millionen Wohnungen;3 nach Legal Tribune Online galt der Mietenstopp für Wohnungen, die vor 2014 gebaut wurden.4 In einer zweiten Stufe wurden am 23. November 2020 Mieten abgesenkt.2

Das Gericht begründete die Nichtigkeit mit der Zuständigkeit: Die Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum falle in die .1 Weil der Bund das Mietpreisrecht in den Paragrafen 556 bis 561 des BGB abschließend geregelt habe, bleibe für die Länder kein Raum.1 Nach der taz sahen die Richterinnen und Richter diese abschließende Regelung spätestens mit der Mietpreisbremse von 2015 als gegeben an.3

Für die Mieterinnen und Mieter galten damit wieder die vertraglich vereinbarten Mieten, und die Differenz zur Mietendeckelmiete war gegebenenfalls nachzuzahlen.43 Der Berliner Senat legte eine Sicher-Wohnen-Hilfe auf und rechnete mit rund 40.000 Berlinerinnen und Berlinern, die Unterstützung benötigen könnten.2

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