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Ein Vertrag nennt die Grenze und überlässt jedem Staat den Weg

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Am 12. Dezember 2015 nehmen 195 Vertragsparteien in Paris ein Abkommen an, das zum ersten Mal eine Temperaturgrenze beziffert: deutlich unter zwei Grad. Dazu kommen Anstrengungen für 1,5 Grad. Wie viel ein Staat dafür tut, legt er selbst fest — verbindlich ist nur das Verfahren.

Am 12. Dezember 2015 nahmen 195 Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention — 194 Staaten und die Europäische Union — auf der einundzwanzigsten Vertragsstaatenkonferenz in Paris-Le Bourget das Übereinkommen von Paris an.3 Die der Vereinten Nationen führt es unter Ort und Tag „Paris, 12 December 2015".2 Artikel 2 nennt die Größe, die die Klimarahmenkonvention von 1992 offengelassen hatte: Der Anstieg der globalen Mitteltemperatur soll „well below 2 °C above pre-industrial levels" bleiben, und die Vertragsparteien sollen sich bemühen, ihn auf 1,5 Grad über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.1

Verbindlich ist dabei das Verfahren, nicht die Zahl je Staat: Artikel 4 Absatz 2 verpflichtet jede Vertragspartei, aufeinanderfolgende zu erstellen, zu übermitteln und beizubehalten und innerstaatliche Minderungsmaßnahmen zu verfolgen.1 Ob ein Staat seinen Beitrag erreicht, ist damit keine rechtlich bindende Verpflichtung; bindend sind die Verfahrenszusagen, den Beitrag fortzuschreiben und über den Fortschritt zu berichten.4 Neue oder überarbeitete Beiträge sollten bis 2020 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden.4 Im selben Rhythmus bewertet die den gemeinsamen Fortschritt; die erste fand 2023 statt und kam zu dem Ergebnis, alle Länder müssten ihre Anstrengungen erhöhen.34

Zur Unterzeichnung lag der Text nach Artikel 20 vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.2 In Kraft trat er am 4. November 2016, dreißig Tage nachdem mindestens 55 Vertragsparteien mit zusammen mindestens 55 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen ihre Urkunden hinterlegt hatten — so verlangt es Artikel 21 Absatz 1.12

Artikel 28 erlaubt den Austritt frühestens drei Jahre, nachdem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, und lässt ihn ein Jahr nach Eingang der schriftlichen Mitteilung wirksam werden.1 Die Vereinigten Staaten sind diesen Weg zweimal gegangen: Annahme am 3. September 2016, Kündigung am 4. November 2019 mit Wirkung zum 4. November 2020, erneute Annahmeurkunde am 20. Januar 2021, zweite Kündigung am 27. Januar 2025 mit Wirkung zum 27. Januar 2026; seither zählt die Verwahrstelle 194 Unterzeichner und 194 Vertragsparteien.2 Das Environmental & Energy Law Program der Harvard Law School führt dieselbe Abfolge, datiert den Wiedereintritt aber auf den 19. Februar 2021 — der Unterschied ist die Frist aus Artikel 21 Absatz 3, nach der das Übereinkommen für einen später beitretenden Staat erst am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft tritt.15 Dieselbe Stelle hält fest, dass die amerikanische Regierung am 7. Januar 2026 zusätzlich den Austritt aus der Klimarahmenkonvention selbst erklärte.5 Zur Wirkung nennt das Umweltbundesamt zwei Zahlen: Mit den ersten nationalen Beiträgen von 2015 steuerte die Welt nach dem Bericht des UN-Umweltprogramms von 2016 auf rund 3,4 Grad Erwärmung zu, nach dem Bericht von 2025 auf 2,3 bis 2,5 Grad bis 2100 — der Schluss daraus lautet dort, das Übereinkommen wirke, aber nicht schnell genug.3

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