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Volkszählungsurteil begründet 1983 informationelle Selbstbestimmung

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Am 15. Dezember 1983 erkannte das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung an. Den geplanten Abgleich der Volkszählungsdaten mit den Melderegistern erklärte es für verfassungswidrig.

Am 15. Dezember 1983 verkündete der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983.13 Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung schütze das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz den Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten.1 Das Grundrecht gewährleiste die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen.1 Mit dem Urteil erkannte das Gericht erstmals ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung an.234 Einschränkungen dieses Rechts sind nach dem Urteil nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.1

Für verfassungswidrig erklärte das Gericht die Übermittlungsregeln in § 9 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, darunter den Abgleich mit den Melderegistern.1 Die Weitergabe der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken blieb dagegen erlaubt.1 Das Erhebungsprogramm führe nicht zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit.1

Der Bundestag hatte das Gesetz am 4. März 1982 einstimmig verabschiedet; die Bundeszentrale für politische Bildung nennt dafür das Jahr 1983.23 Gezählt werden sollte zum Stichtag 27. April 1983.35 Bürgerinitiativen und Prominente riefen zum Boykott auf, und zahlreiche Bürger erhoben Verfassungsbeschwerde.2 Zu den Losungen gehörte „Meine Daten gehören mir“.3 Zwei Wochen vor dem geplanten Termin stoppte das Gericht die Zählung mit einer Eilentscheidung.35

Durchgeführt wurde die Volkszählung erst im Mai 1987, nach geänderter Rechtslage.23 Nach dem Statistischen Bundesamt nahmen daran 99 Prozent der Bevölkerung teil.3

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