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Heinrich der Löwe stellt Lübecker und gotländische Kaufleute rechtlich gleich

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ZeitalterMittelalter

Zuletzt geändert am

Im Oktober 1161 legte Heinrich der Löwe an der Ertheneburg den Streit zwischen deutschen und gotländischen Kaufleuten bei. Die Gotländer erhielten in seinem Herrschaftsbereich Zollfreiheit und Schutz, deutsche Kaufleute dieselben Rechte auf Gotland. Das Original ist verloren.

Im Oktober 1161 stellte Heinrich der Löwe an der Ertheneburg, einem Elbübergang beim heutigen Artlenburg, eine Urkunde aus, die den Streit zwischen deutschen und gotländischen Kaufleuten beilegte;234 EpochenTaucher nennt als Tag den 18. Oktober.3 Vorausgegangen waren Feindschaft und Tötungen zwischen beiden Gruppen; die Lübecker Kaufleute waren im Ostseeraum vergleichsweise neu,3 die Gotländer hatten den Ostseehandel bis dahin beherrscht.4 Der Herzog gewährte den Gotländern in seinem Herrschaftsbereich Zollfreiheit, Schutz und Frieden — dieselben Rechte, die er den deutschen Fernhändlern zugestand.2 Für die deutschen Kaufleute auf Gotland sollte dasselbe gelten; die Urkunde beruht auf Gegenseitigkeit, und wer beschädigt oder angegriffen wurde, sollte Ersatz erhalten.3

Zugleich bestätigte Heinrich einen Odelrich, den die deutschen Kaufleute selbst zu ihrem nuncius gewählt hatten, als deren advocatus et judex.1 Dessen Befugnisse waren eng umrissen: Er sollte marktrechtliche Streitfälle unter den Deutschen entscheiden, Fälle der dagegen den Gotländern überlassen, damit der mühsam erreichte Frieden nicht wieder zerbrach.1 Schon vor der ersten Ausfahrt nach Gotland hatte der Herzog den Kaufleuten erlaubt, sich zu einer Fahrgemeinschaft zusammenzuschließen, die damals hanse hieß; die jährlich dafür fällige Gebühr trug denselben Namen und wurde ihnen 1188 von Barbarossa erlassen.1

Das Original ist nicht erhalten.1 Der Text liegt nur in drei gleichlautenden Abschriften vor, und der Rang der Urkunde gehört zu den umstrittensten Fragen des 12. Jahrhunderts.1 Thomas Riis hielt 2014 die Gegenseitigkeitsklausel und das Odelrich-Mandat für nachträgliche Zusätze, die der Lübecker Domherr Marold um 1225 eingefügt habe, um beim Kaiser den Reichsfreiheitsbrief von 1226 zu erwirken.1 Detlev Ellmers hält dagegen, Lübeck habe seine Abschrift nie gegenüber einer auswärtigen Instanz benutzt; sie sei im Auftrag des Rates für den internen Gebrauch in das Privilegienbuch der Stadt eingetragen worden, und dort hätte eine Änderung des Wortlauts den eigenen Kaufleuten geschadet.1

Spätere Historiker erklärten die Urkunde gelegentlich zur Geburtsurkunde der Hanse;3 nach der Gemeinde Artlenburg sollten in ihr die Lübecker Kaufleute den bis dahin führenden Gotländern rechtlich gleichgestellt werden.4 Sie steht am Anfang eines Verfahrens, das den hansischen Handel prägen sollte: Kaufleute verlangten verbriefte Rechte im Ausland und traten dabei gemeinsam auf.3

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